STATUTEN des Vereines BMW Motorrad Club Voralpenraum

Neufassung vom 28.11.2017 mittels Beschluss der Generalversammlung.

Hier können Sie die Statuten des BMW Motorradclubs Voralpenraum downloaden.

§ 1: Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen BMW Motorrad Club Voralpenraum.
Er hat seinen Sitz in Wien. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf Österreich, die Bildung von Zweigstellen ist nicht beabsichtigt.
Das Geschäftsjahr erstreckt sich vom 1. November bis zum 31. Oktober.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

(1) die gemeinsamen Interessen von Liebhabern der BMW Motorrad Modelle wahrzunehmen und zu fördern,
(2) die Mitglieder in allen einschlägigen technischen Fragen zu beraten und zu informieren, Erfahrungen auszutauschen und ihre Freizeit im Sinne der Vereinszwecke zu gestalten,
(3) Diese Vereinszwecke gegenüber Außenstehenden durch Selbstdarstellung und Werbung wahrzunehmen.
(4) Vor allem wird eine Zusammenarbeit mit allen BMW Gemeinschaften im In - und Ausland, mit der Bayerischen Motorenwerke AG in München, mit autorisierten Vertragshändlern, mit Firmen der Zubehörindustrie und mit den für den Straßenverkehr bzw. für die Motorisierung zuständigen Behörden angestrebt.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die unten angeführten ideellen und materiellen Mittel erfüllt werden:

Als ideelle Mittel dienen:

  1. Geselliges Beisammensein
  2. Herausgabe clubrelevanter Informationen gedruckt oder auf einer clubeigenen Homepage
  3. Diavorträge und Filmvorführungen
  4. Organisation von Unternehmungen und Veranstaltungen gesellschaftlicher Art im Sinne des Vereinszweckes
  5. Gegenseitige ideelle Unterstützung und Hilfe der Mitglieder
  6. Aufrechterhaltung und Intensivierung der Kontakte zu in - und ausländischen Vereini­gun­gen gleicher Zielsetzung

Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

  1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  2. Erträgen aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
  3. Spenden, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen
  4. Verkauf von Vereinsemblemen bzw. Merchandise-Produkten etc.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins sind:

  1. ordentliche Mitglieder
  2. Anschlussmitglieder
  3. Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder genießen volles Stimmrecht bei Beschlüssen. Bei freiwilliger Mehr­zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Sponsoring durch Mitglieder, sind Sonderstimmrechte oder Sonderstellungen im Verein ausgeschlossen.
Anschlussmitglieder sind Ehepartner bzw. Lebenspartner von ordentlichen Mitgliedern. Sie besitzen kein Stimmrecht bei Beschlüssen des Vereins.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie besitzen keinerlei Stimmrecht. Bei Sponsoring durch Ehrenmitglieder sind Sonder­stimmrechte oder Sonderstellungen im Verein ausgeschlossen.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, sofern sie im Besitz eines BMW- oder anderen Motorrades ist, welches die Grundform eines BMW Motorrades erkennen lässt und/oder besonderes Interesse an BMW Motorrädern hat.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich auf Formblatt bzw. über das Antragsformular auf der vereinseigenen Homepage zu stellen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 4.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

(1) mit dem Tod des Mitglieds,
(2) bei juristischen Personen mit der Geschäftsaufgabe oder Liquidation,
(3) durch freiwilligen Austritt,
(4) durch Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrags bis zum 15. März
(5) durch Ausschluss bei groben Verstößen gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins

Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand ein Monat vor Austritt schriftlich mitzuteilen. Für Vorstandsmitglieder ist der freiwillige Austritt nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
Endet die Mitgliedschaft wegen Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge, kann die Auf­nahme in den Verein nur mittels neuen Aufnahmeantrages erfolgen.
Der Ausschluss erfolgt durch 2/3 Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Betroffenen mit Begründung mitzuteilen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle satzungsmäßigen Rechte.
Das ausgeschiedene Mitglied hat das in seinem Besitz befindliche Eigentum des Vereines unverzüglich und im ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht ist ausdrücklich ausgeschlossen.


§ 7: Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Vorstand bei der Generalversammlung festlegt. Der Vorstand bestimmt die Höhe der Aufnahmegebühr.
Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 28. Februar jedes Jahres in bar oder auf das Konto des Vereines einzuzahlen.
Die eingehenden Beträge einschließlich der Aufnahmegebühren werden vom Clubkassier verwaltet. Es muss auf jeden Fall für die vom Clubbetrieb momentan nicht benötigten Geldmittel ein verzinsbares Konto bei einem Geldinstitut angelegt werden.

Bei Neuaufnahme - auch während des Geschäftsjahres - ist der volle Jahresbeitrag zuzüglich der Aufnahmegebühr binnen eines Monats nach Bestätigung des Aufnahmeantrages fällig. Mitglieder, die ab dem 1.10. beitreten haben für das laufende Kalenderjahr keinen Mitglieds­beitrag mehr zu entrichten. Dementsprechend haben sie in diesem Zeitraum kein Stimmrecht.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die in § 4) beschriebenen ordentlichen Mitglieder besitzen das aktive Wahlrecht. Alle Mitglieder können alle Einrichtungen und Angebote des Vereins nutzen und an allen Veranstaltungen teilnehmen. Kostenbeteiligungen setzen die Veranstalter bzw. der Vorstand fest.

Zu den Pflichten jedes Mitgliedes gehört es vor allem, die Interessen und Ziele des Vereines nach Kräften zu fördern, Satzungen und Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes zu beachten sowie die festgesetzten Beiträge pünktlich zu leisten. Weiters haben die Mitglieder alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt werden.

Bei Clubausfahrten sind die Mitglieder angehalten mit einem (ihrer) BMW Motorräder daran teilzu­nehmen.

Der Teilnehmer nimmt auf eigenes Risiko an den Ausfahrten und Veranstaltungen des Clubs teil, schätzt sein Fahrkönnen selbst ein und entscheidet ob er für die jeweilige Tour bzw. Gruppe geeignet ist.

Der Club haftet weder für Schäden des Teilnehmers, noch für Schäden an dem vom Teilnehmer selbst gestellten Fahrzeuges. Der Teilnehmer stellt den Club von allen Ansprüchen Dritter frei, die durch den Teilnehmer verursacht wurden und von sämtlichen Ansprüchen aus der Verletzung von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Vorschriften durch den Teilnehmer. Für Sach- und Personenschäden, die der Teilnehmer verursacht hat, ist die Haftung des Clubs, oder des Tourguides ausgeschlossen. In diesem Fall hat der Teilnehmer den Club bzw. den Tourguide schad- und klaglos zu halten.

Jedes Mitglied ist einverstanden, dass Fotos von Mitgliedern für vereinsinterne Zwecke verwendet werden. Fotos von Ausfahrten können auch auf der öffentlich zugängigen Homepage veröffentlicht werden. Weitere persönliche Daten dürfen für vereinsinterne Zwecke (z.B. Mitgliederlisten) verwendet werden.

§ 9: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 10: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und findet jährlich statt. Alle 2 Jahre findet in der Generalversammlung die Neuwahl des Vorstandes statt. Die Generalversammlung ist nicht öffentlich, jedoch kann der Vorsitzende als Leiter der Generalversammlung Gäste zulassen. Über eine Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen entscheidet die Generalversammlung.

Da die Generalversammlung jedes Jahr am letzten Dienstag im Monat November im jeweiligen Clublokal stattfindet, entfällt eine gesonderte Einberufung. Diese wäre nur bei Änderung des Ortes oder Termins erforderlich. Telefonische oder schriftliche (bzw. wenn vorhanden E-Mails) Einberufungen zwei Wochen vor Veranstaltung gelten als zulässig.

Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind dem Vorsitzenden eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich zu übermitteln.
Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht oder der nicht rechtzeitig eingegangen ist, kann nur verhandelt werden, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder zu­stimmen.

Die Tagesordnung muss mindestens enthalten:

  1. Feststellung der anwesenden Stimmberechtigten
  2. Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
  3. Kassenbericht des Kassiers
  4. Bericht der Rechnungsprüfer
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Haushaltsvorschlag für das kommende Geschäftsjahr
  7. Eventuelle Verleihung oder Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
  8. Sonstige Anträge

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außer­ordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden ordentlichen Mitglieder. Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Diese Stimme ist nicht übertragbar.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.

Abstimmungen werden offen durch Handzeichen vorgenommen.

Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Stimmenthaltung zählt nicht als gültige Stimme. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Nach zweimaliger erfolgloser Stichwahl entscheidet das Los.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

Wahlen:
In der Generalversammlung, in der Wahlen anstehen, wird die Tagesordnung erweitert um:

(1) Liste der für den Vorstand zur Wahl vorgeschlagenen Mitglieder
(2) Liste der zur Wahl vorgeschlagenen Rechnungsprüfer
(3) Einsetzung des neuen Vorstands
(4) Enthebung des bisherigen Vorstands

Wahlvorschläge können vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern schriftlich min­des­tens eine Woche vor der Generalversammlung eingebracht werden.

Die Stimmenvergabe erfolgt mit Handzeichen. Es gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Stimmenthaltung zählt nicht als gültige Stimme. Bei Stimmen­gleich­heit erfolgt eine Stichwahl. Nach zweimaliger erfolgloser Stichwahl entscheidet das Los.


§ 11: Außerordentliche Generalversammlung

Werden nur in Fällen besonderer Dringlichkeit und wenn es das Interesse des Vereins als solches erfordert abgehalten.

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:

  1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder
  3. Verlangen der/eines Rechnungsprüfers binnen vier Wochen statt.

Für die außerordentliche Generalversammlung gelten die Bestimmungen über die General­versammlung (§ 10) sinngemäß.

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs­abschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder und Anschluss­mitglieder
  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

§ 13: Vorstand


Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern und zwar aus dem Obmann (Präsident), dem Obmann (Präsident)-Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer sowie weitere vom Vorstand festzulegenden Funktionen.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu koop­tieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Scheiden mehr als 50% der Vorstandsmitglieder aus, ist unverzüglich eine außeror­dent­liche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines neuen Vorstands einzuberufen.

Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

Der Vorstand wird vom Obmann bzw. seinem Stellvertreter oder dem Kassier einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag.

Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen und müssen dem Verein angehören.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vor­standsmitglieds durch Enthebung bei der Generalversammlung oder durch freiwilligen Rücktritt.

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vor­stands­mitglieds in Kraft.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rück­tritts­erklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/ Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses,
  2. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,
  3. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen General­ver­sammlung,
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  6. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. Die Entscheidung des Mediums über welchen entsprechenden Informationen an die einzelnen Mitglieder erfolgt, steht ausschließlich dem Schriftführer, jedoch in Absprache mit dem Obmann zu. Schriftliche Ausfertigungen nach außen (z.B. gegenüber Behörden und dritten Personen) und dem Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann und vom Schriftführer zu zeichnen.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Für Geldan­ge­legenheiten (vermögenswerte Dispositionen) bis Euro 400 ist der Kassier allein zeichnungs­berechtigt, Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) über Euro 400,-- bedürfen zu ihrer Gültigkeit zusätzlich der Unterschrift des Obmanns.

Im Fall der Verhinderung des Obmanns tritt an dessen Stelle der Obmann-Stellvertreter.

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ (mit Ausnahme der Generalversammlung) angehören.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanz­gebarung. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind zunächst vor der Schlichtungseinrichtung des Vereins (Schiedsgericht) auszutragen.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von sieben Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorge­schla­genen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören und müssen unbefangen sein.

Ziel des Schiedsgerichts ist die vereinsinterne, außergerichtliche Beilegung von Vereins-streitigkeiten unter Einhaltung eines fairen und zügigen Verfahrens, insbesondere unter Wahrung des beiderseitigen Gehörs. Zu diesem Zweck sind die Streitteile zu einer oder mehreren mündlichen Verhandlungen zu laden.

Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichts der ordentliche Rechtsweg offen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht endet durch eine Einigung der Streitteile oder durch eine schriftliche Empfehlung des Schiedsgerichts. Vereinsstreitigkeiten, die keine Rechts­streitig­keiten sind (z.B. Frage ob zu einer bestimmten Veranstaltung der Ehrengast einzuladen ist) entscheidet das Schiedsgericht endgültig.

Das Schiedsgericht fällt seine Empfehlung, bzw. Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.

§ 18: Auflösung des Vereines

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. An Mitglieder dürfen nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und der gemeine Wert ihrer Sacheinlagen zurückerstattet werden, wobei der gemeine Wert nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Allenfalls darüberhinausgehendes Vermögen ist unter Beachtung der §§ 34-47 BAO ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Vorrang genießen dabei soziale Ein­richtungen.
Diese Bestimmungen der Verwendung des Vereinsvermögens gelten auch für die Fälle der Auf­hebung des Vereins sowie auch für den Fall des Wegfalls des begünstigten Zweckes.